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   FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01   

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FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01 (https://dejure.org/2001,14452)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.09.2001 - 1 K 1197/01 (https://dejure.org/2001,14452)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. September 2001 - 1 K 1197/01 (https://dejure.org/2001,14452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.1981 - 1 K 151/80
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des klägerischen Einspruchs durch die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts teilte die Rechtsanwaltskammer dem Finanzamt mit, dass die Sterbegeldumlage weiterhin nach den bisherigen Statuten, und zwar entsprechend dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 27. Mai 1981 ( EFG 1982, 70) festgestellten (vorbezeichneten) Zweck, erhoben werde.

    Die an die Rechtsanwaltskammer ... entrichtete Sterbegeldumlage von 165,-- DM kann schon deshalb nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG ) berücksichtigungsfähig sein, weil sie mittelbar, nämlich durch Zwischenschaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ausschließlich privaten Zwecken (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ) dient (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. April 1972 IV R 119/67 und IV R 88-89/69, BStBl II 1972, 728 und 730; Schmidt / Drenseck, EStG , 20. Aufl., § 9 Rz. 104 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz, EFG 1982, 70).

  • BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94

    Der Verlust einer GmbH-Beteiligung führt auch dann nicht zu Werbungskosten aus

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Ebenso wie deren Verlust (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BStBl II 1995, 644 sowie auf das Senatsurteil vom 26. November 1997 - 1 K 1005/97, n. v.) könne auch der fremdfinanzierte Erwerb einer derartigen Vermögensanlage nicht zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen, selbst dann nicht, wenn - wie hier - die Erhöhung des klägerischen Arbeitseinkommens wirtschaftlich mehr wöge als der Dividendenzufluss.
  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 70/96

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Überschusserzielungsabsicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Schuldzinsen stünden nicht im (erforderlichen) unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeitseinkünften, sondern mit dem Erwerb einer zwischen Arbeitsverhältnis und Zinszahlungen stehenden, neu geschaffenen Einkunftsquelle (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 1999 VII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323 vorl. Absatz).
  • FG Hessen, 07.09.2000 - 11 K 1357/98

    Einkunftsart; Zurechnung; Nichtselbständige Arbeit; Kapitalvermögen;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Die Revision wird im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az.: VI R 170/00 anhängige Revisionsverfahren gegen das anderslautende Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. September 2000 (11 K 1357-1358/98) gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
  • BFH, 21.04.1961 - VI 158/59 U

    Einordnung der Schuldzinsen eines Aktienkaufs mit Hilfe eines Kredits, um

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 21. April 1961 - VI 158/59 U (BStBl III 1961, 431) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung entschieden hat, können Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien nicht als Werbungskosen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
  • BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Schuldzinsen stünden nicht im (erforderlichen) unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeitseinkünften, sondern mit dem Erwerb einer zwischen Arbeitsverhältnis und Zinszahlungen stehenden, neu geschaffenen Einkunftsquelle (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 1999 VII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323 vorl. Absatz).
  • BFH - VI R 170/00
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Die Revision wird im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az.: VI R 170/00 anhängige Revisionsverfahren gegen das anderslautende Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. September 2000 (11 K 1357-1358/98) gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
  • BFH, 13.04.1972 - IV R 119/67

    Behandlung von Beiträgen an Ärztekammer, soweit sie als Zuschüsse an eine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Die an die Rechtsanwaltskammer ... entrichtete Sterbegeldumlage von 165,-- DM kann schon deshalb nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG ) berücksichtigungsfähig sein, weil sie mittelbar, nämlich durch Zwischenschaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ausschließlich privaten Zwecken (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ) dient (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. April 1972 IV R 119/67 und IV R 88-89/69, BStBl II 1972, 728 und 730; Schmidt / Drenseck, EStG , 20. Aufl., § 9 Rz. 104 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz, EFG 1982, 70).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.1997 - 1 K 1005/97

    Lohnsteuer; Verlust einer Einlage als stiller Gesellschafter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01
    Ebenso wie deren Verlust (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BStBl II 1995, 644 sowie auf das Senatsurteil vom 26. November 1997 - 1 K 1005/97, n. v.) könne auch der fremdfinanzierte Erwerb einer derartigen Vermögensanlage nicht zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen, selbst dann nicht, wenn - wie hier - die Erhöhung des klägerischen Arbeitseinkommens wirtschaftlich mehr wöge als der Dividendenzufluss.
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